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Ausreisegenehmigung Bundeswehr 2026: Was du wissen musst

Seit Januar 2026 ist es offiziell: Wer als deutscher Mann zwischen 17 und 45 Jahren länger als drei Monate ins Ausland möchte, braucht eine Genehmigung der Bundeswehr. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Was genau das bedeutet, wen es betrifft und wie du den Antrag stellst — hier findest du alle Antworten.

Was ist neu seit Januar 2026?

Das Wehrpflichtgesetz wurde um § 3 Abs. 2 erweitert. Diese Regelung verpflichtet wehrpflichtige Männer, vor längeren Auslandsaufenthalten eine Ausreisegenehmigung beim zuständigen Kreiswehrersatzamt einzuholen.

Die Genehmigungspflicht gilt für Aufenthalte über 3 Monate — egal ob Arbeit, Studium, Weltreise oder Familienzusammenführung. Kurzurlaube sind ausdrücklich ausgenommen.

Hintergrund ist die sicherheitspolitische Lage in Europa: Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass im Verteidigungsfall ausreichend Wehrpflichtige im Inland verfügbar sind.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind deutsche Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren, die der Wehrpflicht unterliegen. Das schließt ein:

  • Junge Männer, die noch nicht gedient haben
  • Reservisten, die eingeplant sind
  • Männer mit Wehrdienst-Aufschub

Nicht betroffen sind:

  • Frauen (keine Wehrpflicht)
  • Männer über 45 Jahre
  • Ausgemusterte (nach ärztlichem Bescheid)
  • Wehrdienstleistende, die bereits vollständig gedient haben und entlassen wurden

Wenn du unsicher bist, ob du betroffen bist, kontaktiere dein Kreiswehrersatzamt oder einen Anwalt für Wehrrecht.

Was passiert ohne Genehmigung?

Das unerlaubte Verlassen des Bundesgebiets ohne Ausreisegenehmigung kann rechtliche Konsequenzen haben:

  • Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld
  • In schwerwiegenden Fällen: Strafanzeige wegen unerlaubter Entfernung
  • Probleme bei der Rückkehr an der Grenze

Es empfiehlt sich daher dringend, den Antrag rechtzeitig zu stellen — idealerweise 4 bis 8 Wochen vor der geplanten Abreise.

Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?

Schritt 1: Antrag ausfüllen

Du füllst den offiziellen Antrag aus. Unser kostenloser Generator erstellt das fertige PDF in wenigen Minuten — direkt im Browser, ohne Datenspeicherung.

Schritt 2: Antrag einreichen

Den ausgefüllten Antrag reichst du beim Kreiswehrersatzamt deines Hauptwohnsitzes ein. Das geht per:

  • Post (empfohlen, mit Einschreiben)
  • Persönlicher Vorsprache

Schritt 3: Bearbeitung abwarten

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 bis 6 Wochen, kann aber je nach Amt variieren. Plane ausreichend Puffer ein.

Schritt 4: Genehmigung erhalten

Bei Bewilligung erhältst du einen schriftlichen Bescheid. Dieser gilt für den beantragten Zeitraum. Verlängerungen müssen separat beantragt werden.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für EU-Länder?

Ja. Die Genehmigungspflicht gilt unabhängig vom Zielland — auch innerhalb der EU und des Schengen-Raums.

Was ist, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Eine Ablehnung kann angefochten werden. Du hast das Recht auf Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht. Hole dir in diesem Fall anwaltliche Beratung.

Muss ich jedes Jahr neu beantragen?

Die Genehmigung gilt für den konkret beantragten Zeitraum. Bei einer Verlängerung des Aufenthalts oder einem neuen Auslandsaufenthalt ist ein neuer Antrag notwendig.

Gilt das auch für Doppelstaatler?

Doppelstaatler mit deutscher Staatsangehörigkeit unterliegen grundsätzlich dem deutschen Wehrpflichtrecht. Bilaterale Abkommen können Ausnahmen begründen — im Zweifel Rechtsberatung einholen.

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Mehr Informationen zur Rechtslage und weiteren häufigen Fragen findest du auf unserer Infoseite.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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